, Bock Christian
Nutzung militärischer Schiessplätze für Kontrollschüsse
Das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen ist verboten (Art. 5 Abs. 4 WG). Militärische Schiessplätze können unter bestimmten Voraussetzungen für Kontrollschüsse genutzt werden. Details hierzu finden sich im Schreiben des Bundesamts für Rüstung vom 2. September 2024.